Vereinssatzung

Satzung des Universum e.V.

verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 18.09.2019

 

1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Universum e.V.
Er hat seinen Sitz in Bramsche. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.

 

2. Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung der soziokulturellen Arbeit in Bramsche. Der Satzungszweck wird verwirklicht  insbesondere durch:

a) die Förderung der Filmkunst und den Erhalt des Lichtspieltheaters Universum
b) das Betreiben eines Kinder- und Jugendtreffs
c) die Förderung der örtlichen Kulturszene
d) andere kulturelle Veranstaltungen und sozialpädagogische Maßnahmen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder als solche sind ausgeschlossen. Es dürfen weiterhin keine Personen durch hohe Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person sein. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Interessen und Zielen zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn die Mitgliedsbeiträge in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht beglichen werden.
  5. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod.

 

4. Beiträge, Vermögen und Rechnungsjahr

  1. Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge erheben. Über die Zahlung und Höhe von Beiträgen beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße  Zwecke verwendet werden.
  3. Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die besondere Vertretung gem. §30 BGB

 

6. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet meistens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen.
  2. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind

    a) der Jahres- und Rechnungsbericht über das verflossene Vereinsjahr;
    b) die Entlastung des Vorstandes für den gleichen Zeitraum;
    c) die Genehmigung des Haushaltsplanes;
    d) sonstige wichtige Fragen und Ereignisse im Verein.

  3. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen ein. Vorschläge zur Änderung der Satzung sind ausdrücklich in die Tagesordnung mit aufzunehmen.
  4. Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragt. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen abzuhalten.
  5. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    Ausnahme: Die Stadt Bramsche hat 5 Stimmen unter Stimmführerschaft auf der Grundlage vertraglicher Regelungen.
  6. Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthält. Die Niederschrift ist vom Protokollführer zu unterzeichnen. Außerdem soll eine Anwesenheitsliste geführt werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden und von einem Stellvertreter oder von einem in der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter zu leiten.

 

7. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, bis zu drei Beisitzern und einem von der Stadt Bramsche zu benennendem Vertreter.
  2. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Arbeit des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes. Dazu gehört die jährliche Aufstellung eines Haushaltsplanes.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gewählt. Scheidet vor Ende der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, kann eine Nachwahl für den Zeitraum der Wahlperiode durchgeführt werden. Der vom Rat der Stadt Bramsche ernannte Vertreter wird bestätigt.
  4. Der Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeweils zwei der drei genannten Vorstandmitglieder sind zur gemeinschaftlichen Vertreter des Vereins berechtigt. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben einzelnen Vertretungsberechtigen Vollmacht erteilen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die auch das Verhältnis zu den Beschäftigten regelt. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitglieder.
  5. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

 

8. Besondere Vertretung

  1. Der Vorstand kann durch Beschluss als besondere Vertretung gem. §30 BGB eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen, die die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzte/r der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
  2. Die Geschäftsführung hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie/er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenpber rechenschaftspflichtig.

 

9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich, sofern diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
  2. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

 

10. Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
  2. Diese haben die ordnungsgemäße Kassenführung zu prüfen und jährlich der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Sie sind jederzeit zur Kassenprüfung berechtigt.
  4. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

 

11. Auflösung

  1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer satzungsändernden Mehrheit der Mitgliederversammlung, bei der ein Zehntel aller Mitglieder anwesend sein muss.
  2. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese in der form- und fristgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt ausgewiesen ist.
  3. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist unter Beachtung der selben Förmlichkeiten innerhalb eines Monats eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
  4. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des satzungsgemäßen Zwecks wird die Liquidierung durch den zur Zeit bestehenden Vorstand durchgeführt. Das Vereinsvermögen fällt an die Stadt Bramsche, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

12. entfällt